Das Lieferkettengesetz für Unternehmen kommt

Was Sie aktuell wissen müssen

Das „Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten“, kurz Lieferkettengesetz, wurde am 22. Juli 2021 offiziell verkündet. Es soll Menschenrechte in globalen Lieferketten besser schützen und damit die Arbeitsbedingungen verbessern. Zum 01.01.2023 trat das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Kraft. Ein Jahr später, zum 01.01.2024, wird es auch den Mittelstand betreffen. Dann sind alle Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern verpflichtet, den Forderungen des Gesetzes nachzukommen. Wird den gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen, können Bußgelder verhängt werden.

Antworten darauf, was das Lieferkettengesetz genau ist und weitere häufige Fragen von Unternehmen zum Lieferkettengesetz finden Sie hier. Bei weiteren Fragen oder Unterstützung in der Umsetzung wenden Sie sich gerne an unsere Experten.
 

1.  Um welche Menschenrechtsrisiken geht es?

Das Lieferkettengesetz definiert Menschenrechte für lieferkettentypische Risiken auf Basis internationaler Übereinkommen. Dazu zählen:

» Verbot von Kinderarbeit
» Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit
» Freiheit von Diskriminierung
» Schutz vor widerrechtlichem Landentzug
» Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren
» Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
» Schutz vor Folter
» Recht auf Bildung von Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmervertretungen
» Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung
 

2. Wann tritt das Lieferkettengesetz in Kraft und wen betrifft es?

» Ab 2023: Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland.

» Ab 2024: Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland.

Unternehmen des Mittelstandes müssen das Lieferkettengesetz und deren Umsetzung jetzt angehen, um später Bußgeldern zu entgehen. Außerdem ist das Lieferkettengesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.
 

3. Gehören zum eigenen Geschäftsbereich auch Tochterunternehmen?

Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch ihre verbundenen Unternehmen im In- und Ausland. Voraussetzung ist, dass die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmten Einfluss ausübt. Dabei muss eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich sein. Ob ein bestimmter Einfluss gegeben ist, ergibt sich aus der Gesamtschau der wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Anhaltspunkte sind etwa eine hohe Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft, ein konzernweites Compliance-System, Verantwortung für die Steuerung von Kernprozessen im Tochterunternehmen, ähnliche Geschäftsbereiche oder auch personelle Überschneidungen.
 

4. Ist das Gesetz nur auf Mitarbeitende in Deutschland bezogen oder global für alle Unternehmensstandorte relevant?

Das Lieferkettengesetz bezieht sich auf alle Mitarbeitenden in Deutschland inklusive Mitarbeitende in Zeitarbeit (Einsatzdauer > 6 Monate) sowie ins Ausland entsandte. Darüber hinaus müssen in allen Standorten weltweit (unabhängig von lokaler Anzahl von Mitarbeitern) die entsprechenden Maßnahmen zur Sicherung der Menschenrechte umgesetzt werden (wenn die unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind).
 

5. Welche Konsequenzen drohen bei Nicht-Einhaltung des Gesetzes?

Es können Zwangsgelder im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens sowie Bußgelder verhängt werden. Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen und dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz.

Ebenso können Unternehmen, die gegen das Lieferkettengesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je nach Schwere des Verstoßes: 175.000 Euro bzw. 1.500.000 Euro, 2.000.000 Euro oder 0,35 Prozent des Jahresumsatzes) innerhalb von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Weitere häufige Fragen zum Lieferkettengesetz für Unternehmen

6. Was muss ich im eigenen Geschäftsbereich meines Unternehmens tun und was bei meinen Zulieferern?

Das Lieferkettengesetz sieht im Unternehmen verschiedene Maßnahmen und Sorgfaltspflichten für den jeweiligen Einflussbereich vor. Die drei Bereiche sind:

» Eigener Geschäftsbereich
» Unmittelbare Zulieferer (Tier 1)
» Mittelbare Zulieferer (Tier 2)
 

6.1. Im eigenen Geschäftsbereich definiert das Gesetz folgende Anforderungen:

»  Grundsatzerklärung zur Achtung von Menschenrechten verabschieden
»  Proaktive und kontinuierliche Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen sowie Durchführung von Gegenmaßnahmen im Falle von Verstößen
»  Etablierung eines umfassenden und kontinuierlichen Risikomanagementsystems (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen): Dazu zählt unter anderem auch die Definition eines Menschenrechts- beauftragten
»  Entwicklung und Implementierung geeigneter Einkaufsstrategien und -praktiken
»  Durchführung von Schulungen in relevanten Geschäftsbereichen
»  Jährliche öffentliche Dokumentation und Berichterstattung über identifizierte Risiken innerhalb der Lieferkette, Gegenmaßnahmen und Auswirkungen auf zukünftige Aktivitäten

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.
 

6.2. Bei unmittelbaren Zulieferern (Tier 1) sind folgende Anforderungen umzusetzen:

»  Vertragliche Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte und vertraglich festgelegte Kontrollmechanismen
»  Kontinuierliche Durchführung der Risikoanalyse
»  Jährliche öffentliche Dokumentation und Berichterstattung über identifizierte Risiken

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen laut Lieferkettengesetz einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
 

6.3. Bei mittelbaren Zulieferern (Tier 2) sind folgende Anforderungen umzusetzen:

Hier gilt die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. Das Gesetz sieht die Einführung eines institutionalisierten Beschwerdeprozesses für interne und externe Stakeholder vor. Eine passive Überwachung der mittelbaren Zulieferer ist ausreichend.
 

7. Muss ich alle meine Lieferanten auf Menschenrechtsverstöße prüfen?

Das Gesetz sieht als Maßnahme die Umsetzung einer Risikoanalyse vor. Die Risikoanalyse betrachtet die potenziellen Menschenrechtsverstöße, welche von unmittelbaren Zulieferern ausgehen können. Je nach Lieferantenstruktur kann eine vorherige Selektion stattfinden, auf Basis bspw. der gesetzlichen Vorgaben in einem Land oder des Automatisierungsgrads in der Fertigung. Durch eine dokumentierte Vorselektion der Lieferanten und die Verpflichtungserklärungen zur Sorgfaltspflicht vom Lieferanten kann eine Individualprüfung aller Lieferanten umgangen werden.
 

8. In welchem Unternehmensbereich ist das Thema Lieferkettengesetz angesiedelt?

Je nach Unternehmensstruktur gibt es verschiedene Optionen die Prozesse und Maßnahmen des Lieferkettengesetzes im Unternehmen zu verankern. Durch die enge Bindung zu Lieferanten ist insbesondere bei Risikoanalyse und -prozessen klassischerweise das Lieferantenmanagement bzw. der Einkauf als „Gatekeeper“ in der Verantwortung. Die Beschwerdemanagementprozesse hingegen sind meist in den Bereichen Corporate Social Responsibility (CSR) oder Compliance angesiedelt, um Neutralität zu gewährleisten. Dies gilt auch für das Erstellen und Nachhalten einer Grundsatzerklärung zur unternehmerischen Menschenrechtsstrategie in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der Unternehmenskommunikation.

Eine genaue Verteilung der Aufgaben auf die Unternehmensbereiche muss unternehmensindividuell betrachtet und erarbeitet werden.
 

9. Welche internen Ressourcen muss ich dauerhaft für die Umsetzung des Gesetzes einplanen?

Das Gesetz sieht vor, eine mindestens jährliche Risikoanalyse durchzuführen. Zudem muss ein Menschenrechtsbeauftragter im Unternehmen bestimmt werden, welcher beispielsweise als Ansprechpartner für das Beschwerdemanagement dient. Aus unserer Projekterfahrung wissen wir, dass häufig keine eigene Vollzeitstelle für das Thema Lieferkettengesetz benötigt wird. Vielmehr geht es um die effiziente und flexible Verankerung der Prozesse in den verschiedenen Abteilungen, sodass Unternehmen auch auf verändernde gesetzliche Vorgaben (bspw. durch die geplante Verabschiedung eines EU-weiten Lieferkettengesetzes in 2022) schnell reagieren können.

Der Schlüssel ist die möglichst weitreichende Automatisierung des Risikomanagementprozesses und der Risikoanalyse durch den Einsatz einer geeigneten digitalen Supplier Relationship Management Lösung (SRM-Tool). Für nähere Informationen zum weiteren Vorgehen und den einzelnen Projektschritten, kontaktieren Sie uns gerne unter sustainabilitydontospamme@gowaway.hoeveler-holzmann.com.
 

10. Wie häufig muss ich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüfen?

Die erste Risikoanalyse ist ab Inkrafttreten des Gesetzes (2023 bzw. 2024) – als Bestandteil eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements – durchzuführen. Die Analyse ist einmal im Jahr, das heißt auch im ersten Geschäftsjahr, sowie anlassbezogen durchzuführen. Anlassbezogene Analysen sind beispielsweise durchzuführen, wenn ein Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss. Erkenntnisse, die aufgrund von Hinweisen im Beschwerdeverfahren gewonnen werden, sind zu berücksichtigen. Anlassbezogen können mehrere Analysen auch im ersten Geschäftsjahr erforderlich sein.

Eine Standardisierung und Automatisierung der Prozesse können hier zu signifikanten Zeitersparnissen führen.
 

11. Wie lange dauert die Vorbereitung und Umsetzung aller gesetzlichen Mindestanforderungen?

Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes dauert je nach Unternehmensgröße, Anzahl von Standorten und Reifegrad bereits vorhandener Prozesse kann die Umsetzung im Durchschnitt zwischen sechs und neun Monate in Anspruch nehmen.
 

12. Reicht es, die Einhaltung der Menschenrechte in einem Code of Conduct zu definieren?

Allein die Aufnahme der vom Gesetz geforderten Menschenrechte in einen Code of Conduct ist für das Lieferkettengesetz nicht ausreichend. Die Vorgaben beziehen sich auf die gesamte Lieferkette und damit insbesondere auf die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer. Ein Teil der Maßnahmen kann zum Beispiel sein, Zulieferer mit der Unterzeichnung eines Supplier Code of Conduct zur konkreten Einhaltung von Menschenrechten zu verpflichten.
 

13. Wer prüft die Einhaltung des Gesetzes?

Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes. Sie kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt sie Versäumnisse oder Verstöße fest, kann sie Bußgelder verhängen oder Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausschließen. Zudem sind von Menschenrechtsverletzungen Betroffene über NGOs/Gewerkschaften vor deutschen Gerichten auch zivilrechtlich klageberechtigt.
 

14. Kommt auch ein europäisches Gesetz?

Die EU-Kommission hat Anfang 2022 einen Entwurf für einen europäischen Legislativakt zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt, der auch verbindliche Sorgfaltspflichten in globalen Wertschöpfungsketten enthält. Der Entwurf hält teils Regelungen, die über die Anforderungen des deutschen Lieferkettengesetzes hinausgehen, bspw. Risikoanalysen mit Blick auf die gesamte Wertschöpfungskette und nicht nur unmittelbare Lieferanten. Zudem sollen in Zukunft bereits Unternehmen ab 500 Mitarbeitern vom Lieferkettengesetz betroffen sein. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob diese Erweiterungen der Sorgfaltspflichten auch in der finalen Version des Gesetzes enthalten sein werden. Wichtig ist daher, bereits bei der Umsetzung der deutschen LkSG-Anforderungen die Erweiterbarkeit auf etwaige EU-Richtlinien mitzudenken.

Eine EU-weite Regelung wird zum einen die Wirksamkeit des Schutzes von Menschenrechten erhöhen, zum anderen einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt schaffen.

In 8 Schritten umsetzen – Dr. Bernhard Höveler erklärt es Ihnen

HÖVELER HOLZMANN - a valantic company

Bahnstraße 16
40212 Düsseldorf
Tel.: +49 (0) 211 - 56 38 75 - 0
Fax: +49 (0) 211 - 56 38 75 - 69
Mail: infodontospamme@gowaway.hoeveler-holzmann.com

Ihr direkter Draht zu uns:

CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.