Das Lieferkettengesetz für Unternehmen kommt
Was Sie aktuell wissen müssen
Das „Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten“, kurz Lieferkettengesetz, wurde am 22. Juli 2021 offiziell verkündet. Es soll Menschenrechte in globalen Lieferketten besser schützen und damit die Arbeitsbedingungen verbessern. Zum 01.01.2023 trat das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Kraft. Ein Jahr später, zum 01.01.2024, wird es auch den Mittelstand betreffen. Dann sind alle Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern verpflichtet, den Forderungen des Gesetzes nachzukommen. Wird den gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen, können Bußgelder verhängt werden.
Antworten darauf, was das Lieferkettengesetz genau ist und weitere häufige Fragen von Unternehmen zum Lieferkettengesetz finden Sie hier. Bei weiteren Fragen oder Unterstützung in der Umsetzung wenden Sie sich gerne an unsere Experten.
1. Um welche Menschenrechtsrisiken geht es?
Das Lieferkettengesetz definiert Menschenrechte für lieferkettentypische Risiken auf Basis internationaler Übereinkommen. Dazu zählen:
» Verbot von Kinderarbeit
» Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit
» Freiheit von Diskriminierung
» Schutz vor widerrechtlichem Landentzug
» Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren
» Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
» Schutz vor Folter
» Recht auf Bildung von Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmervertretungen
» Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung
2. Wann tritt das Lieferkettengesetz in Kraft und wen betrifft es?
» Ab 2023: Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland.
» Ab 2024: Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland.
Unternehmen des Mittelstandes müssen das Lieferkettengesetz und deren Umsetzung jetzt angehen, um später Bußgeldern zu entgehen. Außerdem ist das Lieferkettengesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.
3. Gehören zum eigenen Geschäftsbereich auch Tochterunternehmen?
Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch ihre verbundenen Unternehmen im In- und Ausland. Voraussetzung ist, dass die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmten Einfluss ausübt. Dabei muss eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich sein. Ob ein bestimmter Einfluss gegeben ist, ergibt sich aus der Gesamtschau der wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Anhaltspunkte sind etwa eine hohe Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft, ein konzernweites Compliance-System, Verantwortung für die Steuerung von Kernprozessen im Tochterunternehmen, ähnliche Geschäftsbereiche oder auch personelle Überschneidungen.
4. Ist das Gesetz nur auf Mitarbeitende in Deutschland bezogen oder global für alle Unternehmensstandorte relevant?
Das Lieferkettengesetz bezieht sich auf alle Mitarbeitenden in Deutschland inklusive Mitarbeitende in Zeitarbeit (Einsatzdauer > 6 Monate) sowie ins Ausland entsandte. Darüber hinaus müssen in allen Standorten weltweit (unabhängig von lokaler Anzahl von Mitarbeitern) die entsprechenden Maßnahmen zur Sicherung der Menschenrechte umgesetzt werden (wenn die unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind).
5. Welche Konsequenzen drohen bei Nicht-Einhaltung des Gesetzes?
Es können Zwangsgelder im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens sowie Bußgelder verhängt werden. Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen und dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz.
Ebenso können Unternehmen, die gegen das Lieferkettengesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je nach Schwere des Verstoßes: 175.000 Euro bzw. 1.500.000 Euro, 2.000.000 Euro oder 0,35 Prozent des Jahresumsatzes) innerhalb von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
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