Umsetzung der Risikoanalyse im Lieferkettengesetz

Risikotool für den Mittelstand

Seit dem 1. Januar 2023 sind Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden verpflichtet, den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nachzukommen. Ab Januar 2024 gilt das Gesetz auch für mittelständische Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Ein Entwurf für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden wird diskutiert. 

Auch wenn das eigene Unternehmen (noch) nicht in den Geltungsbereich fällt, kann einen das Gesetz als Zulieferer betreffen. Durch dieses werden Unternehmen aufgefordert, ein wirksames Risikomanagementsystem zu etablieren, um Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu identifizieren und zu verhindern. Regelmäßige Risikoanalysen sind deshalb unabdingbar, um geeignete Maßnahmenpläne erstellen zu können.

1. Was bedeutet Risikoanalyse?

Anders als bei herkömmlichen, betriebswirtschaftlichen Risiken, bei denen es um den geschäftlichen Erfolg geht, liegt der Fokus bei der Risikoanalyse im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen.

Um das Gesamtrisiko je Lieferant berechnen zu können, wird zuerst eine Warengruppen- und Lieferantenrisikobewertung vorgenommen. Gemeinsam mit Ihnen bewerten wir die Warengruppen, erfassen Lieferantendaten und bewerten das Risiko gemäß der Datenbasis. Zudem wird mittels frei zugänglichen Risikoindizes das individuelle Länderrisiko bestimmt. Der aus beiden Bewertungen resultierende Gesamtrisikoscore bietet die Grundlage für standardisierte Maßnahmenpläne. Die identifizierten Risiken müssen anschließend als öffentlicher Bericht sichtbar gemacht werden.
 

2. Welche Lieferanten werden betrachtet?

Die Risikoanalyse umfasst nicht nur den eigenen Geschäftsbereich, sondern auch die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer. Dies sorgt dafür, dass mögliche Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen im gesamten Prozess der Lieferkette identifiziert und verhindert werden können.
 

3. Wann muss die Risikoanalyse durchgeführt werden?

Risikoanalysen müssen mindestens jährlich für den eigenen Geschäftsbereich sowie für unmittelbare Zulieferer durchgeführt werden. Ferner gibt es auch anlassbezogene Risikoanalysen, beispielsweise nach Änderung der Geschäftstätigkeit oder nach Kenntnisnahme einer möglichen Pflichtverletzung.

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4. Was muss bei der Erstellung der Risikoanalyse beachtet werden?

Zur umfassenden Umsetzung der Risikoanalyse wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Handreichung veröffentlicht. Auf dieser Grundlage haben wir ein Tool entwickelt, das Sie bei der Analyse und Bewertung unterstützt.


5. Wie können wir Sie bei der Risikoanalyse unterstützen?

Mit dem Einsatz unseres Risikotools können Sie die Anforderungen im Bereich Risikoanalyse des Lieferkettengesetzes anhand eines dreistufigen Prozesses pragmatisch erfüllen.

Durch teil-automatisierte und standardisierte Risikoerfassung sparen Sie Zeit und Ressourcen. Lieferanten können beispielsweise in Risikocluster eingeteilt werden, sodass individuelle Maßnahmen erstellt werden können. Auch das Tracking der Maßnahmenumsetzung erfolgt im Tool, sodass Sie alle wichtigen Informationen zur Risikoanalyse an einem Ort wissen. Analysieren Sie Ihr aktuelles Lieferantenportfolio und identifizieren Sie Optimierungspotenziale.

Unser Tool ist zugeschnitten auf KMUs und bietet viele Vorteile:

  • Risikoanalyse über die gesamte Lieferantenbasis ✓
     
  • Kein IT-Implementierungsaufwand ✓
     
  • Keine Folgekosten ✓
     
  • Einfaches Maßnahmentracking ✓
     
  • Keine Lizenzkosten für Lieferanten/Dienstleister ✓

 

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